Wie sind eigentlich die gesetzlichen Kündigungsfristen?
Dienstag 10. Januar 2012 von Der Bewerbungsratgeber
Vor Ihrer Kündigung sollten Sie unbedingt die geltenden Kündigungsfristen kennen und beachten.
- Während der Probezeit
2 Wochen zum Kalendertag - Nach der Probezeit
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende - Beschäftigungsdauer mindestens 2 Jahre
1 Monat zum Ende des Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 5 Jahre
2 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 8 Jahre
3 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 10 Jahre
4 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 12 Jahre
5 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 15 Jahre
6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Durch Ihren individuellen Arbeitsvertrag dürfen diese gesetzlichen Fristen verlängert werden, allerdings ist es nicht zulässig, wenn die Frist für Sie als Arbeitnehmer länger sein soll als die Frist für Ihren Arbeitgeber.
Verkürzungen sind ebenfalls möglich, allerdings nur durch geltende Tarifverträge
- wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine maximal dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt oder
- wenn im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Arbeitnehmer dürfen ihren Job nicht eigenmächtig kündigen, da sonst Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen. Hier gelten die Regeln des 3. Sozialgesetzbuches. Beispielsweise bleiben Aufhebungsverträge nur unbestraft, wenn andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte.
Wer seine Kündigung vor Gericht anfechten will, muss Fristen beachten
Hat jemand seine Kündigung bekommen und will diese vor Gericht anfechten, so ist das nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang möglich. Durch die Anfechtung vor Gericht soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst wurde. Wenn das Gericht die Kündigung als unwirksam erachtet, schuldet das Unternehmen dem Beschäftigten den ausgefallenen Lohn.
Die Regel, dass ein Mitarbeiter sich täglich beim Unternehmen melden muss und sich abweisen lassen muss, gilt nicht mehr. 2 -3 vergebliche Versuche reichen aus. Quelle: bewerbungsservice-spezial.de
Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 10. Januar 2012 um 16:12 und abgelegt unter Bewerbung schreiben, Bewerbungen per E-Mail, Bewerbungsfoto, Bewerbungshilfen, Bewerbungsratgeber, Das Bewerbungsanschreiben, Das Deckblatt, Der Lebenslauf, Niemals Mustervorlagen, perfekte bewerbung schreiben, richtig bewerben, Vorstellungsgespräch, wie bewerbe ich mich richtig. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Die Kommentare sind derzeit geschlossen, aber sie können einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.




